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  • AutorenbildJan Koltze

Soziales Schutzpaket für die Hamburgerinnen und Hamburger für Existenzsicherung und Miete

Viele Bürgerinnen und Bürger haben durch die Corona-Epidemie Einkommenseinbußen zu verkraften. Arbeitnehmer, aber auch Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Gewerbetreibende sind davon betroffen. Mit dem sozialen Schutzpaket können Sozialleistungen leichter beantragt und gewährt werden. Weitere Änderungen der bestehenden Regeln sorgen dafür, dass allen Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie in Not geraten sind, zügig eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.



Dr. Melanie Leonhard, Senatorin für Arbeit, Soziales, Familie und Integration: „Nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die Hamburgerinnen und Hamburger spannen wir einen Schutzschirm auf. Niemand steht vor dem absoluten Nichts. Wenn es nötig wird, helfen wir mit existenzsichernden Leistungen und der Übernahme von Wohnkosten für mindestens sechs Monate aus – und wenn es nötig ist, auch länger. Wir können nicht alle negativen Entwicklungen aufhalten, aber wir sorgen dafür, dass niemand wegen seiner wirtschaftlichen Situation existenzielle Ängste haben muss.“

Dr. Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „In dieser schwierigen Zeit ist es wichtig, den Bürgerinnen und Bürgern schnell staatliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Ich freue mich, dass die Bezirksverwaltungen dies beim WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss jetzt schon umsetzen, den Weg vereinfachen und noch schneller und unbürokratischer vorgehen, beispielsweise durch Verfahrenserleichterungen bei der Prüfung und durch das Zahlen des Wohngeldes als Vorschuss. So wird den Hamburgerinnen und Hamburgern, die wegen der Corona-Epidemie ihre Miete nicht mehr zahlen können, zügig geholfen. Unser Vorgehen beim WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss in Hamburg ist durch das Bundesministerium ganz aktuell bestätigt worden.“

Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und arbeitslos wird, erhält Arbeitslosengeld. Anspruchsberechtigt ist, wer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und damit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Diese Personen erhalten nach dem Dritten Sozialgesetzbuch das Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit. Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben unter besonderen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Für sie beträgt die Anwartschaftszeit nach einer bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelung nur sechs Monate. Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII können vereinfacht beantragt werden. Diese Leistungen kommen für Personen in Frage, die erwerbsfähig sind, also im Arbeitsleben stehen, oder für Personen, die erwerbsgemindert sind oder Rente beziehen. Dabei wird für die Berechnung der Leistung das erwartete Einkommen der nächsten sechs Monate zugrunde gelegt. Es entfallen dadurch einige der sonst notwendigen Nachweise, und Antragsteller haben zügig Planungssicherheit. Der vorläufige Bescheid wird im Bewilligungszeitraum nur geändert, wenn das durch die Leistungsempfänger beantragt wird, und gilt ansonsten für sechs Monate im Voraus. Die Leistung muss nicht zurückgezahlt werden. Für diese Zeit muss zudem nicht auf Erspartes zurückgegriffen werden: Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (60.000 Euro bei alleinstehenden Antragstellern und Antragstellerinnen sowie zusätzlich 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied). Wenn es bei Antragstellung so erklärt wird, werden die Behörden davon ausgehen, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt. Der Antrag wird bei den Jobcentern bzw. den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales gestellt (siehe Merkblatt). Die Wohnkosten von Empfängern dieser Leistungen werden vollständig übernommen. Üblicherweise gibt es eine maximale Höhe, bis zu der solche Kosten übernommen werden können. Um spontan und voraussichtlich übergangsweise in den Leistungsbezug gekommene Personen zu entlasten, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für sechs Monate grundsätzlich als angemessen anerkannt. Das bedeutet: Auch bei einer für Sozialleistungsbezieher eigentlich unangemessenen Wohnung müssen nicht unverzüglich die Wohnkosten gesenkt werden. Erst nach sechs Monaten wird die Angemessenheit geprüft.


Aussetzung der Angemessenheitsprüfung: Auch für Personen, die bereits vor diesen Regelungen Leistungen erhalten haben und deren Wohnkosten übernommen werden, müssen gegenwärtig nicht damit rechnen, dass sie zu einer Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert werden. Aufgrund einer Entscheidung der Sozialbehörde wird diese Prüfung während der Laufzeit der Allgemeinverfügung vom 16.3.2020 zunächst ausgesetzt und die bisher anerkannten Bedarfe auch für diese Personen weiter als angemessen anerkannt.

Finanzielle Entlastung durch das Wohngeld: WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss ist ein Wohnkostenzuschuss. Er kann zur Miete, aber auch bei Wohneigentum gezahlt werden an Haushalte, die keine Transferleistungen nach SGB II und SGB XII empfangen. Auch die Beschäftigung in Kurzarbeit kann einen Anspruch auf WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss begründen. Die Beantragung erfolgt bei den Wohngeldstellen in den Bezirksämtern.

Schon jetzt verzeichnen die zuständigen Stellen einen sprunghaften Anstieg von Anträgen auf WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss und einen höheren Beratungsbedarf. Hamburg hat deshalb die von der Bundesregierung angeregten Verwaltungsvereinfachungen im Bereich des Wohngeldes bereits auf den Weg gebracht. Dazu gehört eine Reduzierung der Kontrollen bei den Wohngeldanträgen auf ein Mindestmaß und eine Bewilligung des Wohngeldes als Vorschuss (nach § 42 SGB I). Die Maßnahmen des Bundes aus dem Sozialgesetzbuch, die schnellen Verfahren zur Bewilligung von WohngeldWohngeld ist ein Mietzuschuss, bei Eigentum ein Lastenzuschuss sowie der Rettungsschirm von Bund und den Länder ergänzen sich umfassend und sinnvoll.

Der Kinderzuschlag (KiZ) und Notfall-Kinderzuschlag helfen Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich. Der Zuschlag kann online geprüft und beantragt werden.


Weitere Informationen sind unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung, beim Bundesfinanzministerium sowie unter www.hamburg.de/soziales zusammengestellt.

Dort steht auch ein Merkblatt zum Sozialpaket zum Download [pdf] zur Verfügung. Die oben dargestellten Regelungen gelten nur für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnen, und nur für Personen, die für ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufkommen können.

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